Zoll Türkei – EU: A.TR, EUR.1 und CBAM-CO2-Vorschriften 2026 im Überblick
Praxisleitfaden für die Zollabfertigung Türkei-EU: Die wesentlichen Unterschiede zwischen A.TR und EUR.1, Vermeidung teurer Strafzölle und die Einhaltung der CBAM-Klimavorgaben.

- Die A.TR ist kein Ursprungszeugnis, sondern ein Freiverkehrsnachweis, der für gewerbliche Waren 0% Zoll in der EU gewährt.
- Agrargüter sowie EGKS-Kohle- und Stahlerzeugnisse fallen nicht unter die Zollunion und erfordern zwingend eine EUR.1 oder EUR-MED.
- Seit 2026 sind zertifizierte CO2-Emissionsdaten (CBAM) für Stahl-, Aluminium- und Zementimporte aus der Türkei zwingend vorgeschrieben.
- Der AEO-Status (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ermöglicht schnellere Abfertigung ohne physische Grenzkontrollen.
1. Die Zollunion von 1995: Freier Warenverkehr vs. Ursprung
Die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union basieren auf dem Beschluss 1/95 des Assoziationsrats. Im Gegensatz zu herkömmlichen Freihandelsabkommen beruht die Zollunion auf dem Prinzip des freien Warenverkehrs für gewerbliche Fertigwaren (Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs).
Waren, die sich in der Türkei im zollrechtlich freien Verkehr befinden, können mit einer ordnungsgemäßen A.TR-Bescheinigung zollfrei (0% Zollsatz) in die EU eingeführt werden.
2. A.TR-Warenverkehrsbescheinigung vs. EUR.1
Ein häufiger Fehler betrifft Stahlwaren und Agrarprodukte: Diese unterliegen nicht der A.TR-Freiverkehrsregelung, sondern bedürfen eines präferenziellen Ursprungsnachweises (EUR.1).
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